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BLEIBT GESUND !!!
Aus der Corona-Schutz-Verordnung NRW §8, Abs 1a vom 17.10.2020:
Veranstalter haben teilnehmende Personen im Vorfeld breits auf das Risiko einer auc kurzfristigen Absage aufgrund eines veränderten Infektionsgeschehens hinzuweisen.